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Berufsordnung für Detektive in Deutschland

Historie der Berufsordnung
Der Detektivberuf ist mehr als 100 Jahre alt, seine Berufsordnung wurde am 21. Mai 1967 anläßlich der Mitgliederversammlung des damaligen Zentralverbandes der Auskunfteien und Detekteien e.V. (ZV), Sitz Berlin, in Berchtesgaden beschlossen. Einer der Väter der Berufsordnung ist Manfred DESSAU, der seinerzeit als Präsident des Zentralverbandes der Detekteien und Auskunfteien e.V. (ZV) und späterer Ehrenpräsident des Bundesverbandes Deutscher Detektive (BDD) e.V., zusammen mit qualifizierten Juristen, Kriminalisten und Detektiven, diese Grundregeln verfaßte.

Die Berufsordnung war strategisch klug angelegt, so daß sie auch von anderen überregional tätigen Detektiv-Verbänden übernommen werden konnte, so z.B. vom Bundesverband Deutscher Detektive e.V. (BDD), und nach Intervention der Stiftung Gesellschaft & Recht auch vom Bund Internationaler Detektive e.V. (BID) und dem Deutschen Detektiv-Verband e.V. (DDV). Veröffentlicht wurde sie erstmals 1972.

Da sich die Berufsordnung in Problemfällen der täglichen Praxis immer wieder bewährte und auch in Streitfällen von Gerichten beachtet wurde, ist sie das Regelwerk für den Berufsstand der Detektive und die Standesordnung.

§ 1 - Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt
Der Detektiv hat seinen Beruf gewissenhaft mit berufsüblicher Sorgfalt und der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuüben.

§ 2 - Intensität detektivischer Erledigung
Der Detektiv hat die ihm anvertraute Wahrnehmung berechtigter Interessen seiner Auftraggeber nach bester Sachkunde, mit Entschiedenheit und höchster Objektivität und unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden zulässigen Mittel und Möglichkeiten zu verfolgen.

§ 3 - Pflicht zur Fortbildung
Der Detektiv hat durch sorgfältiges und laufendes Studium der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, der Rechtsprechung und der berufsbezogenen Fachliteratur sich über seine Rechte und Pflichten bei Berufsausübung sowie neue Erkenntnisse, Methoden, wissenschaftliche und technische Hilfsmittel für die Berufsausübung zu unterrichten.

§ 4 - Verschwiegenheitspflicht
Der Detektiv ist Vertrauensträger. Er ist in Auftragssachen zu absoluter Verschwiegenheit verpflichtet, soweit Vorschriften des herrschenden Strafrechts dem nicht entgegenstehen. Das Gleiche gilt im Verhältnis zu vertraulichen Informationsquellen, Gewährsleuten und Auskunftspersonen.

§ 5 - Anschein amtlicher Funktionen
In Berufsausübung und sonstigem Auftreten ist auch der Anschein amtlicher oder behördlicher Funktion im wohlverstandenen eigenen Interesse zu vermeiden.

§ 6 - Zeugenbeeinflussung vermeiden
Bei Befragung von Zeugen ist auch der Anschein einer unzulässigen Beeinflussung des Zeugen zu vermeiden.

§ 7 - Schriftstellerische Tätigkeit, Presse, Funk und Fernsehen
Jede schriftstellerische und rednerische Tätigkeit des Detektivs muß sachlich und würdig sein, unter besonderer Beachtung der Meinung und Belange des gesamten Berufsstandes.

§ 8 - Beachtung der Diskretionspflicht
Bei jedweder Mitwirkung an Veröffentlichungen (mit Ausnahme reiner Fachliteratur) über berufliche Tätigkeit sind strengste Maßstäbe der Diskretionspflicht anzuwenden, wobei sich aus Gründen der Kollegialität und im wohlverstandenen Interesse des Berufsstandes die Diskretionspflicht auch auf berufseigentümliche Arbeitsweisen, Methoden und Hilfsmittel erstreckt.

§ 9 - Auftreten und Erscheinung
Der Detektiv hat innerhalb und außerhalb des Berufes durch vorbildliches Auftreten unter gleichzeitiger Beachtung seiner äußeren Erscheinung sich stets des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die sein Beruf erfordert.

§ 10 - Unzulässige Weisungen von Auftraggebern
Eine Weisung des Auftraggebers kann einen Verstoß gegen die Berufsordnung nicht rechtfertigen.

§ 11 - Kollegialität
Die Standespflicht der Kollegialität verbietet dem Detektiv, das Ansehen des Berufsstandes durch sein Verhalten und / oder mangelhafte Auftragserledigung zu gefährden.

§ 12 - Auftragsbearbeitung unter Kollegen
Die Standespflicht der Kollegialität gebietet, Kollegenaufträge termingerecht und mit gleicher Sorgfalt wie in eigenen Auftragssachen unter gleichzeitiger Gewährung der im Kollegenverkehr üblichen Kostenteilung zu bearbeiten. Auch im Kollegialverkehr ist erforderlichenfalls bei Auftragserteilung ein angemessener Kostenvorschuß zu leisten. Kostenrechnungen im Kollegialverkehr sind grundsätzlich bei Auftragserledigung fällig. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.

§ 13 - Hinweispflicht bei Verstößen gegen die Berufsordnung
Jeder Detektiv hat darauf zu achten, daß auch andere Kollegen die Berufsordnung nicht verletzen. Glaubt ein Detektiv, daß ein Kollege standeswidrig gehandelt hat, so soll er ihn auf den Verstoß gegen die Berufsordnung hinweisen.

§ 14 - Maßnahmen gegen Kollegen
Bleibt der kollegiale Hinweis ohne unmittelbaren Erfolg, ist die schriftliche Beschwerde mit dem Ersuchen um Abhilfe oder Disziplinarmaßnahmen an den Vorstand des Berufsverbandes zulässig.

§ 15 - Prüfung und Abhilfe
Die zuständigen Organe des Berufsverbandes sind zu unverzüglicher Prüfung des Sachverhaltes und der erforderlichen Abhilfe verpflichtet.

§ 16 - Strafanzeige
Bevor ein Detektiv in eigener Sache gegen einen Kollegen Strafanzeige erstattet oder Privatklage erhebt, hat er den Vorstand des Berufsverbandes zu unterrichten, damit dieser ggf. eingreifen kann. Das gleiche gilt für Zivilklagen unter Kollegen.

§ 17 - Streitigkeiten
Bei sonstigen Streitigkeiten unter Kollegen sind die Beteiligten verpflichtet, den Versuch einer gütlichen Einigung zu machen und erforderlichenfalls dabei Kollegen ihres Vertrauens zuzuziehen. Bleibt der Versuch einer gütlichen Einigung erfolglos, so haben die Beteiligten den Vorstand ihres Berufsverbandes um Vermittlung zu ersuchen.

§ 18 - Auskunftsverpflichtung im Beschwerdeverfahren
In Aufsichts- und Beschwerdesachen sind die auf diese Berufsordnung verpflichteten Detektive angewiesen, dem Vorstand des Berufsverbandes oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes fristgemäß Auskunft zu geben und auf Verlangen die Handakte vorzulegen.

§ 19 - Entbindung von der Schweigepflicht
Beschwert sich ein Kollege oder Auftraggeber über Arbeitsausführung, Preisgestaltung oder Verhalten eines Detektivs, so ist der Beschwerdeführer - vor Eintritt in die Prüfung - aufzufordern, den beschwerten Detektiv gegenüber dem Vorstand des angerufenen Berufsverbandes von der Schweigepflicht zu entbinden.

§ 20 - Geheimhaltungspflicht
Die Prüforgane sind zu strikter Geheimhaltung aller im Verlauf der Prüfung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, die unter das Verschwiegenheitsgebot des beteiligten Detektivs zu seinem jeweiligen Auftraggeber fallen oder ein Betriebsgeheimnis darstellen.

§ 21 - Unterrichtungspflicht bei Mängeln in der Auftragsbearbeitung
Werden im Kollegialverkehr Mängel in der Auftragserledigung festgestellt, die unzureichende Sachkunde, Verletzung der Berufsordnung oder Fahrlässigkeit in der Ausführung des erteilten Auftrages erkennen lassen, so ist im wohlverstandenen Interesse des gesamten Berufsverbandes der Vorstand des Berufsverbandes schriftlich mit dem Auftrag um Abhilfe zu unterrichten.

§ 22 - Gründe für Disziplinarmaßnahmen
Mängel in der Auftragserteilung im Kollegialverkehr, Verstöße gegen die Berufsordnung, unkollegiales Verhalten, Handlungen, die Ruf und Ansehen des Berufsverbandes gefährden sowie Streitigkeiten, die nicht im Sinne des § 17 der Berufsordnung zu schlichten waren, berechtigen zur Beschwerde und zum Antrag auf Disziplinarmaßnahmen.

§ 23 - Kollegialbeschwerden
Kollegialbeschwerden sind schriftlich und rechtsverbindlich unterzeichnet in dreifacher Ausfertigung an den Vorstand des Berufsverbandes zu richten. Die zuständigen Organe des Vorstandes sind in allen Beschwerdefällen (Kollegialbeschwerden und Beschwerden Dritter) verpflichtet, dem beschwerten Kollegen den Inhalt der Beschwerde bekanntzugeben und ihn unter angemessener Fristsetzung zur Stellungnahme aufzufordern und den Tatbestand sachlich und unparteiisch zu prüfen.

§ 24 - Ausschluß
Werden begründete sachliche und personelle Mängel festgestellt, so haben die zuständigen Organe des Vorstandes pflichtgemäß zu prüfen, ob Person, Berufserfahrung und Betriebsführung des beschwerten Kollegen die Gewähr für umgehende Abstellung festgestellter Mängel bieten. Ergibt die Prüfung schwerwiegende, insbesondere grob fahrlässige, bedingt vorsätzliche oder vorsätzliche Verletzungen der beruflichen Sorgfaltspflicht und / oder Vertragstreue oder andere, das Ansehen des Berufsstandes schädigende Handlungen oder Unterlassungen, so ist im Interesse der Sauberhaltung des Berufsstandes das Ausschlußverfahren aus dem Berufsverband zulässig.

§ 41 - Wahrheit
Der Detektiv ist seinem Auftraggeber gegenüber zu unbedingter Wahrheit verpflichtet. Dem Schutzinteresse vertraulicher Informationsquellen ist jedoch Rechnung zu tragen.

§ 42 - Berichterstattung
Jeder Bericht ist vom Inhalt her mit größter Sachlichkeit und Objektivität abzufassen, so daß er jederzeit richterlicher Nachprüfung standhält und die enthaltenen Tatsachenfeststellungen im Prozeßfall beeidet werden können. Grundsätzlich ist schriftlich zu berichten, Ausnahmen sind zulässig.

§ 43 - Genauigkeit
Bei Beobachtungen und Überwachungen sind grundsätzlich genaue Zeitberichte zu fertigen, die Aufschluß über den gesamten Verlauf der Aktion geben. Ortsbezeichnungen, Namen und Anschriften sind vollständig und genau anzuführen. Lichtbilder oder andere Beweismittel sind erforderlichenfalls beizufügen.

§ 25 - Anforderungen an das Verhalten des Detektivs bei Behörden und Gericht
Bei seinem persönlichen und schriftlichen Verkehr mit Behörden und Gerichten in Auftragssachen und eigenen Angelegenheiten muß sich der Detektiv stets bewußt sein, daß er mit seinem Auftreten nicht nur sich selbst sondern seinen Berufsstand repräsentiert.

§ 26 - Bei Auskunftsersuchen sind rechtliche Bestimmungen zu beachten
Bei Auskunftsersuchen an Gerichte, Behörden, Beamte und ihnen gleichzustellende Personen, Rechtsanwälte und Staatsanwälte und Ärzte sind die jeweiligen, zu Amts- oder Berufsverschwiegenheit verpflichtenden Vorschriften und Standesregeln zu beachten.

§ 27 - Beachtung der Folgen bei Informationen von Beamten
Mit Ausnahme der strafbaren Nichtanzeige drohender Verbrechen gem. § 138 (StGB) besteht für den Detektiv keine Verpflichtung, Delikte im Sinne des StGB oder anderer Gesetze den Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) anzuzeigen, soweit nicht damit der Tatbestand einer Beistandsleistung nach Vergehen oder Verbrechen § 257 (StGB) erfüllt ist. Im Verkehr mit Organen der Strafverfolgungsbehörden ist den zwingenden Vorschriften des § 163 (StPO) (Legalitätsprinzip) Rechnung zu tragen. Daher ist bei Mitteilungen an Beamte der Strafverfolgungsbehörden stets zu prüfen, ob die zwangsläufigen Folgen einer solchen Mitteilung (Auslösung amtlicher Aufklärungs- und Verfolgungstätigkeit) im wohlverstandenen Interesse des Auftraggebers liegen. Wo dieses nicht der Fall ist, sind alle Mitteilungen zu unterlassen, die den jeweiligen Beamten in innere Konfliktsituationen bringen könnten.

§ 28 - Einschaltung des Berufsverbandes bei behördlichen Beanstandungen
Bei unbegründet erscheinenden behördlichen Beanstandungen der Berufsausübung sowie bei wesentlichen Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden und Detektiv zu Berufsfragen soll der Detektiv seine Rechte mit Bestimmtheit, jedoch in sachlicher und einwandfreier Form vertreten. Erforderlichenfalls ist der Berufsverband zwecks Klärung und Vermittlung einzuschalten.

§ 29 - Geschäftsbedingungen und Auftragsvereinbarungen
Geschäftsbedingungen und Auftragsvereinbarungen, die gegen die Grundsätze von Treu und Glauben oder die guten Sitten verstoßen, sind standeswidrig. Tunlich erscheint die Verwendung der vom Berufsverband autorisierten Geschäftsbedingungen. In Zweifelsfragen erteilt der Vorstand des Berufsverbandes Auskunft.

§ 30 - Dienstvertragliche Regelungen
Der Detektiv übt eine "entgeltliche Geschäftsbesorgung" aus, und zwar als Inhalt eines Dienstvertrages.

Für Auftrag und Auftragsausführung gelten die §§ 611 ff BGB (Dienstvertrag) und die §§ 663 ff BGB (Auftrag).
Bei Auskünften (Spezialauskünften) kann ein Werkvertrag i.S. des § 631 BGB vorliegen.

§ 31 - Vollmacht
Die Vollmacht des Detektivs für sein Tätigwerden wird allein vom berechtigten Interesse des Auftraggebers bestimmt. Die Vollmacht kann nie größer sein, als es der Rahmen der Wahrnehmung der berechtigten Interessen des jeweiligen Auftraggebers zuläßt.

§ 32 - Prüfung des berechtigten Interesses
Das berechtigte Interesse des Auftraggebers ist mit größtmöglicher Sorgfalt zu prüfen.

§ 33 - Gefahr des Mißbrauchs
Die Bearbeitung von Aufträgen, die bei Anwendung geschäftsüblicher Sorgfalt die Gefahr einer rechts- und / oder verfassungswidrigen Verwendung der Berichterstattung erkennen lassen, ist unzulässig und grob standeswidrig. Der Detektiv soll sich gegen Mißbrauch seiner Tätigkeiten, Mitteilungen und Berichte durch entsprechende Vereinbarungen bei Auftragserteilung sichern.

§ 34 - Auftragsbestätigung
Aufträge sind unter Hinweis auf die Geschäftsbedingungen in der Regel zu bestätigen. Ausnahmen sind zulässig.

§ 35 - Auftragsablehnung
Wird ein Auftrag nicht angenommen, ist der Detektiv verpflichtet, dies unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen.

§ 36 - Sachkundige Auftragsausführung
Wenn ein Detektiv erkennt, daß die sachkundige Ausführung eines Auftrages mangels auftragserforderlicher Spezialkenntnisse, Fachkunde, personeller oder technischer Hilfsmittel in Frage steht, ist er gehalten, geeignete Fachkollegen (auf Kollegialbasis) heranzuziehen oder aber den Auftrag abzulehnen. Ein Detektiv, der anders handelt, nimmt zumindest grob fahrlässig, wenn nicht vorsätzlich, eine Gefährdung der Interessen des Auftraggebers in Kauf. Solches Verhalten ist grob standeswidrig.

§ 37 - Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit
Getroffene Vereinbarungen sind pünktlich einzuhalten. Vereinbarte Termine, insbesondere in Prozeßsachen, sind peinlichst zu beachten.

§ 38 - Schweigepflicht
Schweigepflicht: Hier gilt das unter § 4 und unter § 26 Ausgeführte.

§ 39 - Treueverhältnis
Das Verhältnis zwischen Detektiv und Auftraggeber ist ein Treueverhältnis. Deshalb ist die Annahme oder Beibehaltung eines Auftrages in allen Fällen ausgeschlossen, in denen ein Treueverhältnis nicht bestehen kann.

§ 40 - Interessenkollision
Der Detektiv darf nicht tätig werden, wenn er für eine andere Partei in derselben Sache im entgegengesetzten Interesse tätig war oder ist.
Der Detektiv hat auch den Anschein einer Interessenkollision zu vermeiden.

§ 44 - Freie Preisvereinbarung
Grundsätzlich unterliegt die Preisgestaltung zwischen Detektiv und Auftraggeber der freien Vereinbarung.

§ 45 - Schriftliche Kostenvereinbarung, Vorschuß
Bei Auftragsannahme sind klare und unmißverständliche Kostenvereinbarungen, tunlichst schriftlich, zu treffen. Der Detektiv ist berechtigt, Auftragsannahme und -ausführung von der Entrichtung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig zu machen.

§ 46 - Honorargestaltung
Geschäftsüblich ist die Vergütung gemäß Zeitaufwand unter Hinzurechnung der belegten sachdienlichen Aufwendungen und Spesen oder aber die Vereinbarung eines Pauschalhonorars. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist zulässig, wenn auch von der Sache her unnatürlich, da der Detektiv einen "Erfolg" seiner Tätigkeit nicht garantieren kann.

§ 47 - Standeswidrige Kostenvereinbarungen
Kostenvereinbarungen unter Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit des Auftraggebers sind grob standeswidrig. Ebenso grob standeswidrig handelt der Detektiv, der sich oder Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, welche den Wert der Leistung dergestalt übersteigen, daß den Umständen nach die Vermögensvorteile in auffälligem Mißverhältnis zu der Leistung stehen.

§ 48 - Angemessenheit der Preisgestaltung
Die Preisgestaltung und Honorarvereinbarung hat der Dienstleistung entsprechend angemessen zu sein.
Als Richtschnur dienen die von der Rechtsprechung bei Kostenerstattungsverfahren entwickelten Grundsätze und die dabei als "angemessen" erkannten Beträge.

§ 49 - Preisgestaltung, Rechnungslegung
Bei Preisgestaltung und Rechnungslegung ist klar abzugrenzen zwischen:
1. Honorar,
2. sachdienlichem Aufwand,
3. sacherforderliche Spesen (Verpflegung, Übernachtung) und Reisekosten.
Zum sachdienlichen Aufwand gehören der Einsatz von Fahrzeugen und technischen Hilfsmitteln sowie sacherforderliche Barauslagen und Aufwendungen im Sinne von Vertrauensspesen.

§ 50 - Fahrzeugeinsatz
Für den Einsatz von Fahrzeugen sind für Fahrstrecken Kilometersätze zu vereinbaren.
Bei stehendem Einsatz von Fahrzeugen ist eine nach Zeit zu bemessende Pauschale für den Fahrzeugeinsatz zulässig, sofern der Fahrzeugeinsatz nicht schon beim Stundensatz des Sachbearbeiters Berücksichtigung fand. Weitergehende Fahrzeugkosten sind unzulässig.

§ 51 - Einsatz technischer Hilfsmittel
Die Kostenberechnung für Einsatz technischer Hilfsmittel (z.B. Fotogerät, Tonbandgerät, Funk usw.) unterliegt freier Vereinbarung.

§ 56 - Persönliche Freiheit
Der Detektiv muß sich in seinem Verhältnis zum Personal und zu seinen Mitarbeitern völlige persönliche und wirtschaftliche Freiheit und Unabhängigkeit erhalten.

§ 57 - Gewissenhaftigkeit
Der Detektiv ist bei Auswahl, Anleitung und Aufsicht über Personal und Mitarbeiter zu größter Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit verpflichtet.

§ 58 - Sorgfalt
Mitarbeiter und Personal sind - tunlichst schriftlich - zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der Regeln zur Berufsordnung zu verpflichten. Der Detektiv ist gehalten, die dienstlichen Verrichtungen seiner Mitarbeiter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsherrn zu überwachen.

§ 59 Haftung
Haftung: Im Verhältnis zu Personal und Mitarbeitern sind insbesondere die Vorschriften der § 278 und § 831 BGB zu beachten.

§ 60 Vorbild
Der Detektiv muß seinem Personal und seinen Mitarbeitern jederzeit ein gutes Vorbild und ein gerechter, wohlwollender Vorgesetzter sein. Dies beinhaltet verantwortungs-bewußte Sorgfalt und Umsicht in der dienstlichen Anleitung sowie der fachlichen Fortbildung der Mitarbeiter.

§ 61 - Soziale Sicherheit
Der Detektiv ist verpflichtet, mit Sorgfalt allen seinen Verpflichtungen nachzukommen, die der sozialen Sicherheit der Mitarbeiter dienen. Hierunter fallen die Maßnahmen, die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlich sind. Die gesetzlichen Unfallverhütungs-vorschriften sind zu beachten und einzuhalten.

§ 62 - Treueverhältnis
An das Treueverhältnis der Angestellten und freien Mitarbeiter gegenüber dem Detektiv sind strenge Anforderungen zu stellen. Dieses Treueverhältnis, das selbst bei nur gelegentlicher Mitarbeit begründet ist, verpflichtet den Mitarbeiter zu einem ehrenhaften Gesamtverhalten und sorgfältiger Arbeitsleistung. Er hat die Pflicht schädigende Handlungen zu unterlassen, Achtung entgegenzubringen, Verschwiegenheit zu wahren, vor Schädigungen zu warnen, Meldungen zu erstatten und Wettbewerb zu unterlassen. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Wahrung von Betriebsgeheimnissen besteht auch über die Beendigung der Tätigkeit hinaus.

§ 63 - Einhaltung landesrechtlicher Verordnung
Buchführung und Aktenordnung: Der Detektiv ist zur Beachtung und Einhaltung der jeweiligen landesrechtlichen Verordnung über die "Buchführungs- u. Auskunftspflicht von Auskunfteien und Detekteien" in ihrer jeweils gültigen Fassung verpflichtet.

§ 64 - Aktenführung
Die Anlage und Führung von Handakten und Archiv hat übersichtlich zu sein. Die Akten- und Archivordnung ist dann als übersichtlich anzusehen, wenn sich ein sachverständiger Dritter in angemessen kurzer Zeit darin zurechtfinden würde.

§ 65 - Verschlußsachen
Auftragsakten und ihnen gleichzustellende Schriftstücke sind so zu verwahren, daß sie unbefugten Dritten unzugänglich bleiben.

§ 52 - Werbung
Werbung: Der Detektiv darf sich aller marktüblichen Werbemedien bedienen, jedoch sind hinsichtlich seriöser und sachlicher Ausgestaltung sowie unbedingter Wahrheitstreue vom Inhalt her strengste Maßstäbe anzulegen. Auch der Anschein unlauterer Werbung ist zu unterlassen. Dieses Gebot erstreckt sich auch auf die Verwendung unangemessener irreführender und / oder unseriöser Firmenbezeichnungen. Das gleiche gilt für die Ausgestaltung von Briefbögen, Geschäftskarten und Stempeln sowie Telegramm- und Fernschreibadressen.

§ 53 - Unzulässige Angaben
Für Werbezwecke und im Geschäftsverkehr ist der Hinweis auf Ämter in Berufsverbänden grundsätzlich unzulässig.

§ 54 - Erwünschte Hinweise
Zulässig und erwünscht ist der Hinweis auf die Zugehörigkeit zu solchen Berufsverbänden, auch ausländischen, die den landesüblichen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen (Eintragung im Vereinsregister o. ä.).

§ 55 - Unzulässige Titelverwendung
Grundsätzlich untersagt sind Führung und Verwendung unzulässiger und imaginärer Titel (insbesondere in- und ausländische Dienstgrade aus militärischem und polizeilichem Bereich) sowie die Bezeichnung "Diplom-Detektiv".