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Rechtliche Grundlagen für die Ausübung des Detektivgewerbes

Jeder deutsche Staatsbürger kann auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland beim zuständigen Gewerbeamt nach § 14 der Gewerbeordnung (Gew0) ein Detektivgewerbe (Detektei, Detektiv) anmelden. Eines weiteren Befähigungsnachweises für diese Gewerbeanmeldung bedarf es nicht.

Mit Inkrafttreten einer Änderung der Gewerbeordnung am 01. Oktober 1998 hat die zuständige Behörde nach § 38 der GewO jedoch unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder der Gewerbeummeldung nach § 14 die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen.
Zu diesem Zweck hat der Gewerbetreibende unverzüglich ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen.
Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde diese Auskünfte von Amts wegen einzuholen.

Das Detektivgewerbe gehört nach § 38 GewO zum "Überwachungsbedürftigen Gewerbe". Dies hat zur Folge, daß die Landesregierungen durch Rechtsverordnung für das Detektivgewerbe bestimmen können, in welcher Weise es seine Bücher zu führen und dabei Daten über einzelne Geschäftsvorgänge, Geschäftspartner, Kunden und betroffene Dritte aufzuzeichnen hat.

Der Kaufhausdetektiv gehört gewerberechtlich zum Bewachungsgewerbe. Die Ausübung des Gewerbes eines Kaufhausdetektiven erfordert deshalb eine Gewerbezulassung nach § 34 a der GewO.

Der Gewerbetreibende muß den Nachweis erbringen, daß er die für die Ausübung der Bewachungstätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und daß er eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Außerdem unterliegt er der Buchführungspflicht einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber und der Pflicht zur Erteilung von Auskünften.
Darüber hinaus unterliegt er der Verpflichtung zur Duldung der behördlichen Nachschau. Insoweit kann das Grundrecht des Artikels 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) eingeschränkt werden.

Mit Inkrafttreten der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung BewachV) vom 07. Dezember 1995 am 01. April 1996 hat der Kaufhausdetektiv zudem ein Unterrichtungsverfahren bei seiner für ihn zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) zu durchlaufen, das für den selbständig Gewerbetreibenden 40 Unterrichtsstunden und für den Mitarbeiter im Bewachungsgewerbe 24 Unterrichtsstunden umfaßt.

In der Vergangenheit war die Zuordnung der Kaufhausdetektive wiederholt auch Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen. Diese Frage erscheint zwischenzeitlich aber insoweit endgültig geklärt, als der Bund-Länder-Ausschuß "Gewerberecht" am 12./13. November 1991 beschlossen hat, daß der Kaufhausdetektiv zum Bewachungsgewerbe gehört und die Zuordnung der Kaufhausdetektive zum Bewachungsgewerbe in zwei Grundsatzurteilen bestätigt worden ist, und zwar durch

a) Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) vom 25. Januar 1982 (Az.: 3 Ob OWi 225/81)
b) Urteil des Oberlandesgerichts Köln (OLG) vom 22. Januar 1993 (Ss 447/92 (B) - 191 B).
Vor diesem Hintergrund wird deutlich, daß eine klare gewerberechtliche Trennung zwischen dem Detektiven und dem Kaufhausdetektiven besteht und die beiden Tätigkeitsbereiche somit in keiner Weise miteinander vergleichbar sind.